Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 271

§ 271 – Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen: Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat. normal normal Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt. normal normal Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Vermögensteuer wird auf Grundlage der Zusammenveranlagung berechnet.
  • Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners werden dem anderen als eigenes Vermögen zugerechnet.
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen werden entsprechend behandelt.
  • Schulden, die nicht bestimmten Wirtschaftsgütern zugeordnet sind, werden gleichmäßig auf die Gesamtschuldner verteilt.
  • Eine spezifische Zuordnung von Schulden zu einem Schuldner ist nicht erforderlich, wenn sie nicht feststellbar ist.